Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Billardbau  Lehmacher

I.Geltungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen, auch wenn sie bei Erteilung weiterer Lieferaufträge nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen worden sein sollten.
Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

II. Vertragsabschluß / Lieferung

1. Unsere Vertragsangebote sind bezüglich sämtlicher Vertragskonditionen freibleibend bis zum Zustandekommen des Vertrages.
Alle Waren sind nur in den angebotenen Ausführungen und Verpackungseinheiten  lieferbar. Änderungen, insbesondere soweit  diese dem technischen Fortschritt dienen, sowie Farb-, Design- und Materialänderungen gegenüber den Prospekt- oder Katalogangeboten behalten wir uns vor. Son­deranfertigungen sind nur auf Anfrage bei entsprechend gekennzeichneten Produkten möglich.
Für die richtige Auswahl der Ware ist allein der Käufer verantwortlich. Der Käufer haftet für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben bei Aufgabe der Bestellung oder bei Abruf.

2. Wir übernehmen die Aufträge unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Teilleistungen können nicht zurückge­wiesen werden. Von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Ausführung unmöglich machen, diese verzögern oder erschweren, berechtigen uns unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Käufers, die Lieferung oder Restlieferung und die Dauer der Behinderung hinauszu­schieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurück­zutreten. Dies gilt z.B. für behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Roh­stoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist.

3. Liefertermine und Fristen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt, wenn wir schuldhaft in Verzug sind, und uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt wurde.

4. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferung von einer hierzu ermächtigten Person entgegengenommen wird. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt - sofern sich nicht anders aus den Umständen das Fehlen einer entsprechenden Ermächtigung ergibt- uns gegenüber als zur Entgegennahme und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.

5. Lieferung erfolgt per Nachnahme über Post, Paketdienst, oder Spediteur (unfrei).  Ist kein  Expressgut  vorgeschrieben, wählen wir - ohne Gewähr - nach unserem Ermessen und unserer Erfahrung den für den Besteller günstigsten Versandweg aus. Die Lieferung erfolgt immer auf Gefahr des Bestellers. Die Bearbeitung der Bestellung erfolgt möglichst umgehend. Im Interesse einer unverzüglichen Abwicklung behalten wir uns vor, Teillieferungen vorzunehmen. Nicht vorrätige Artikel werden so schnell wie möglich nachgeliefert. Diese Artikel sind nicht neu zu bestellen, da die Rückstandsüberwachung automatisch erfolgt. Nachlieferungen erfolgen unfrei, jedoch ohne Berechnung der Verpackung. Bei Nichtabnahme oder Verweigerung stellen wir sämtliche entstandene Kosten in Rechnung.
Sonderartikel werden in keinem Fall zurückgenommen. Zur Beseitigung mit Recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Etwaige sich daraus ergebende Kosten oder Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
6. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

III. Preis / Bezahlung

1. Mit Erscheinen jeder neuen Preisliste verlieren alle früheren Preislisten, Angebote und Kataloge ihre Gültigkeit.
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Fa.  Lehmacher genannten Preise mit der ausgewiesenen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise ver­stehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Firmensitz Dernbach.

2. Unser Lieferpersonal ist zum Inkasso berechtigt.
Die Rechnungen der Fa.  Lehmacher sind sofort zahlbar nach Rechnungserhalt, ohne weiteren Abzug. Zahlungen werden immer zur Begleichung unserer ältesten fälligen Zahlungsansprüche zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen verwandt.
Skontoabzüge bedürfen der vorherigen Vereinbarung und Bestätigung auf der Rechnung. Ist ein Skontoabzug vereinbart, dann muß die Zahlung in der angegebenen Frist erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto der Fa. Billardbau  Lehmacher. Bei verspäteten Zahlungen entfällt der Skontoabzug. Darüber hinaus berechnen wir bei Zahlungsverzug 4% Verzugszinsen über dem Bundesdis­kontsatz ab Fälligkeitstag, ohne dass wir einen Nachweis über die Inanspruchnahme von Krediten erbringen müssen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt den Vertragspartnern unbenommen.
Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens des Käufers oder bei Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind alle Rechnungen der Fa. Billardbau  Lehmacher sofort fällig.

3. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

4. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Vertragspartner, des Rücktritts vom Kaufvertrag durch den Billardbau Lehmacher gemäß §455 BGB (Eigentumsvorbehalt) ist die Fa.  Lehmacher berechtigt, 30% der Forderungssumme, zzgl. verauslagter Verpackungs-, Fracht- oder Rückfrachtkosten als Schadensersatz zu fordern. Den Vertragspartnern bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

IV. Haftung aus sonstigen Gründen

Schadensansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, auch wenn sie auf Verschulden aus Anlaß von Vertragsverhandlungen, auf positive Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

V. Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsrechte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zu dem Käufer zustehen, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung dienen unser Vorbehaltseigentum und die nachfolgend genannten Sicherungsrechte unserer Saldoforderung. Dem Käufer ist es gestattet, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern.

2. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Käufer uns zur Sicherung der Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen nebst Nebenrechten aus dem Weiterverkauf in Höhe des Wertes unsere Waren ab.

3. Ein neuer Verkauf unserer Waren zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt für uns als Vertreiber und Eigen­tümer, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Ware ein. Der Käufer hat die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich zu verwahren. Die Forderungsabtretung entsprechend Ziffer 2 gilt für die Veräußerung der Sache und wir erwerben Mit- oder Alleineigentum nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer hat die entsprechende Sache unentgeltlich zu verwahren. Bei einer Veräußerung gilt auch insoweit eine Forderungsabtretung entsprechend Ziffer 2 als vereinbart.

4. Soweit Forderungen des Käufers an uns abgetreten werden, hat uns der Käufer, auf unser Verlangen, diese For­derung im einzelnen unter Übergabe von Unterlagen nachzuweisen und dem betreffenden Schuldner die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zu der Höhe unserer Ansprüche Zahlung an uns zu leisten. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen, werden hiervon jedoch nicht Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

5. Der Käufer hat uns von einer Pfändung und jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu verständigen. Er hat uns alle für eine Intervention not­wendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.

V. Gewährleistung und Haftung

1. Bei der Verarbeitung der verwendeten Materialien (Holz, gelaugte Oberflächen, etc.) kommen Unregelmäßigkeiten vor, die toleriert werden müssen und nicht zur Beanstandung berechtigen. Die bei Massivholzprodukten eventuell auf­tretenden kleinen Haarrisse, welche durch die Eigenart des Holzes bedingt sind, berechtigen nicht zur Reklamation.

2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft, liefert die Fa. Billardbau  Lehmacher nach ihrer Wahl, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners, Ersatz. Mehrfache Nachbesserungen sind ebenfalls zulässig.

3. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ausgenommen sind Schäden, die infolge örtlicher Baufeuchtigkeit entstehen.

4. Der Vertragspartner muß die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und die Fa.  Lehmacher von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Fahrers, Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Vertragspartner unterschrieben sein muß, unterrichten. Im übrigen müssen der Fa. Billardbau  Lehmacher offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch den Vertragspartner bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vor­stehenden Verpflichtungen schließen jegliche Gewährlei­stungsansprüche gegenüber der Fa. Billardbau  Leh­macher aus.

5. Werden Wartungs- und Pflegeanweisungen der Fa. Billardbau Lehmacher nicht befolgt, Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Pflegematerialien verwendet, von deren Benutzung die Fa.  Lehmacher  abgeraten hat oder die nicht qualitativ hohen Ansprüchen genügen, so entfällt jede Gewährleistung. Im Falle einer Mitteilung des Vertragspartners, dass die gelieferte Ware nicht der Gewährleistung entspricht, verlangt die Fa. Billardbau  Lehmacher nach ihrer Wahl, dass

a) das schadhafte Teil zur Reparatur und anschließenden Rücksendung an den Vertragspartner geschickt wird.

b) der Vertragspartner das schadhafte Teil bereithält, und die Fa. Lehmacher die Reparatur vor Ort vornimmt.

c) die Mängelbeseitigung durch einen in der Nähe des Kunden ansässigen Fachmann auf unsere Kosten (nach vorherigem Kostenvoranschlag) durchgeführt wird.

6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängig machen des Vertrages verlangen.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für gebrauchtes Material, welches unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert wird.

8. Die Fa. Billardbau  Lehmacher steht dem Vertragspartner nach bestem Wissen zur Erteilung von Rat und Auskunft zur Verfügung. Sie haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

9. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sowie jedwedem sonstigen Rechtsgrund sind sowohl gegen die Fa. Billardbau  Lehmacher als auch gegen ihre Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausge­schlossen, soweit der Schaden nicht grob fahrlässig verur­sacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden sichern sollen.

VI.Gefahrenübergang / Abnahme

Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald dieser die Sendung in Empfang nimmt. Bei Abholung in unserer Produktion haftet der Kunde für entstehende Transportkosten selbst.

VII.Urheberrecht

Durch Bezahlung der Forderungen der Fa. Billardbau Lehmacher wird dem Vertragspartner an etwaigen Urheberrechten weder ein einfaches noch ein ausschließ­liches Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechtgesetzes eingeräumt. Alle Rechte verbleiben bei der Fa. Lehmacher. Dies gilt auch für gefertigte Skizzen, Entwürfe, Rein­zeichnungen, Pausen, Photokopien etc. Diese Unterlagen bleiben auch nach Bezahlung Eigentum der Fa. Billardbau  Lehmacher.

VIII.Montage

1. Nicht zur Montageleistung gehören das Verlegen elektrischer Leitungen.

2. Ansprüche aus montagebedingten Folgeschäden sind ausgeschlossen.

3. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit zu tragen.

4. Die Lieferung von Billardtischen erfolgt generell bis Bordsteinkante. Der Lieferant ist für nachfolgende Transport­schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verant­wortlich.

Der Kunde ist verpflichtet, im Bedarfsfall (nach Absprache mit dem Lieferanten) erforderliche Hilfskräfte zum Weitertransport ab Bordsteinkante zur Verfügung zu stellen.

IX.Erfüllungsort/Gerichtstand

1. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Bestehen und seine Rechtswirksamkeit ent­stehenden Streitigkeiten ist - soweit gesetzlich zulässig- Dernbach.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 

Dernbach, 01. November 1997